Michael Kruse: Änderung des Energiesicherungsgesetzes setzt Zeichen für Reprivatisierung und privaten Wasserstoffhochlauf
Dazu erklärt Michael Kruse, Sprecher für Energiepolitik der FDP-Bundestagsfraktion

"Mit den Änderungen im Energiesicherungsgesetz führen wir den russischen Einfluss im Energiesektor einem Ende entgegen und verhindern gleichzeitig neue Staatswirtschaft. Wir Freie Demokraten haben durchgesetzt, dass unter Treuhand stehende oder verstaatlichte Unternehmen nicht mehr für Staatswirtschaftsfantasien missbraucht werden dürfen. Hierzu sieht das Gesetz ein Privatisierungsgebot, den Ausschluss von Staatsgesellschaften und Auflagen zum Geschäftsbetrieb vor. Wir räumen außerdem mit dem Einfluss Russlands auf unsere kritische Energie-Infrastruktur auf. Mehr als jemals zuvor ist das Energiesicherungsgesetz damit ein wichtiger Baustein zur Zurückgewinnung unserer Energiesouveränität. Und die funktioniert am besten im Wettbewerb. Deshalb wird es den Aufbau einer staatlichen Wasserstoffgesellschaft nicht geben. Wir vertrauen für die Transformation den privaten Akteuren im Markt, die den Wasserstoffhochlauf schnell und kostengünstig realisieren werden."
Hintergrund:
Die aktuelle Anpassung des Energiesicherungsgesetzes regelt die Möglichkeit, aus einer Treuhand heraus Unternehmensanteile zu veräußern. Konkret geht es im aktuellen Gesetzentwurf (Drs. 20/5993) um eine "Übertragung von Vermögensgegenständen" aus einer Treuhand, also etwa um den Verkauf von Unternehmensanteilen aus einer Treuhand heraus.
Im parlamentarischen Verfahren wurden die geplanten Änderungen im Energiesicherungsgesetz geschärft. Als Freie Demokraten haben wir folgende Punkte in den Änderungsantrag zum Gesetzentwurf (Ausschussdrs. 20(25)346) verhandelt:
* Der Aufbau einer staatlichen Wasserstoffgesellschaft durch ein Unternehmen, dessen Anteile an den Staat übertragen wurden, ist ausgeschlossen.
* Werden Unternehmensanteile aus der Treuhand heraus an den Bund oder Bundesunternehmen übertragen, so gilt für diese eine Pflicht zur Reprivatisierung der Anteile.
* Unternehmen, die unter Treuhandverwaltung stehen oder enteignet wurden, unterliegen strengen Auflagen zum Geschäftsbetrieb. Eine Expansion oder Ausweitung des Geschäftsmodells wird eingeschränkt.